[AnwaltOnline - Reiserecht Dezember 2000]************************************************************
* AnwaltOnline - Reiserecht Dezember 2000 *
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*1* Interessante Urteile & Länderbericht
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Gepäck verloren - Fluggesellschaft haftet
Geht auf einer Flugreise das Gepäck eines Passagieres
verloren, so kann dieser den Ersatz der verlorenen
Kleidungsstücke oder sonstiger Gegenstände in Geld ein-
fordern. Der Passagier kann darüber hinaus auch die Kosten
für neu angeschaffte Kleidungsstücke verlangen, die er am
Urlaubsort benötigt.Dieser Anspruch besteht gegenüber der
Fluggesellschaft auch dann, wenn das Gepäck später wieder
auftaucht.AG München 211 C37754/99
>> Diebstahl als Reisemangel
Es gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Risiken einer
Urlaubsreise, Opfer eines Diebstahls werden zu können. Der
Veranstalter hat zwar für den landesüblichen Sicherheits-
standard zu sorgen - insbesondere muß das Hotelzimmer bzw.
Appartement abschließbar sein - ist darüber hinaus aber
nicht haftbar.AG Kleve; 2 C 619/95
>> Prospektbeschreibung - was bedeutet ein Foto?
Eine Prospektbeschreibung (hier: Foto eines Zimmers mit
Meerblick) stellt nur dann eine zugesicherte Eigenschaft
dar, wenn die angebotene Leistung in einer ganz besonderen
Weise herausgehoben worden ist. Ist dies nicht der Fall,
erwachsen aus der Prospektbeschreibung keine rechtlichen
Ansprüche.AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 12.2.1996; 7 C 3927/95
>> Strandentfernung
Weicht die tatsächliche Entfernung des Strandes von der im
Prospekt zugesicherten Entfernung ab, so ergibt sich ein
Anspruch auf Minderung des Reisepreises um 5%, wenn im
Prospekt 300 m Strandentfernung zugesichert wurden, diese
aber 600 m beträgt.LG Kleve, Urt. v. 18.6.1997; 4 S 30/97
>> Versicherungsschutz am Strand
Wird eine Fotokamera - auch nur für kurze Zeit -
unbeaufsichtigt am Strand zurückgelassen, so entfällt bei
einem Diebstahl der Reisegepäckversicherungsschutz.AG Hannover, Urt. v. 18.11.1996; 562 C 8544/96
Weitere Urteile
>> Länderbericht in Kooperation mit travel24.com
London - Weltmetropole zwischen Extravaganz und Tradition
„The man who is tired of London is tired of life“. Das
wusste schon der Literaturkritiker Samuel Johnson im 18.
Jahrhundert. Und an dieser Aussage hat sich bis heute nichts
geändert. London - das steht für Extravaganz, Kreativität
und Lebenslust. Gegensätze ziehen sich hier an und
existieren in der multikulturellen Stadt problemlos
nebeneinander.
Die „weltoffensten Metropole Europas“, wie London völlig
zurecht genannt wird, sprüht vor Lebenslust und Energie.
London - der Trendsetter schlechthin. Egal, ob neue,
ausgefallene Mode oder innovative Musik, die Ideen dafür
kommen aus der Weltstadt an der Themse. Kunstliebhaber oder
Nachtschwärmer - in London kommt jeder auf seine Kosten. Wie
könnte es auch anders sein, bei diesem fast unerschöpflichen
Angebot. Mehr als 300 Museen und Kunstsammlungen gibt es in
London zu bewundern. Abend für Abend kann oft zwischen mehr
als 50 verschieden Aufführungen ausgewählt werden. Also -
stellen Sie sich mal folgendes vor: Erst besuchen Sie eine
Hamlet-Vorstellung im alterwürdigen „Globe Theatre“ und
danach geht’s zum Feiern in die „Brixton Academy“ bei Hip
Hop und Reggae. Wie wär’s dann am nächsten Tag mit
ausgiebigem Shopping in der „Oxford Street“ oder in einem
der zahlreichen Secondhand-Shops? Für jeden ist etwas dabei
in der Weltstadt an der Themse - egal ob für den seriösen
Geschäftsmann oder den extravaganten Lebenskünstler.(C) 2000 by travel24.com
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>> Hinweise für Skireisen <<
- Schneemangel am Urlaubsort berechtigt nicht zur Reise-
preisminderung oder Kündigung des Reisevertrags, da hier
kein Reisemangel oder sonstiger Umstand vorliegt, der dem
Reiseveranstalter zuzurechnen wäre.- Anders kann es aber dann sein, wenn der Reiseveranstalter
Schneesicherheit zugesichert hat, z. B. durch entsprechende
Prospektangaben („ Skilauf während des ganzen Jahres
möglich“)- Wird die Reise mit Skikurs angeboten, hat der Urlauber
einen Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer., beim
Gruppenskikurs auf Einhaltung der üblichen Gruppengrößen.
Ein Verstoß dagegen stellt einen Reisemangel dar und
berechtigt zur Minderung des Reisepreises.- Bei Eintritt einer Katastrophe, etwa durch Lawinenabgang
oder Straßensperrungen bei Lawinengefahr können sowohl der
Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag wegen
höherer Gewalt kündigen. Kann der Veranstalter die
vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Kündigung nur
teilweise erbringen, weil z. B. Lifte nicht laufen oder die
Versorgung des Hotels mit Nahrungsmitteln oder Energie
erschwert ist, liegt ein zur Reisepreisminderung
berechtigender Reisemangel vor. Mehrkosten für die Rück-
führung des Reisenden nach der Kündigung müssen er und der
Veranstalter je zur Hälfte tragen; sonstige Mehrkosten trägt
der Reisende allein (§ 651j BGB). Schadensersatzansprüche,
z. B. wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit hat der Urlauber
nicht, weil der Veranstalter eine Katastrophe und ihre
Folgen nicht verschuldet hat (§ 651f BGB).- Normales Skifahren gilt arbeitsrechtlich nicht als
besonders gefährliche Sportart, so dass nach einem Skiunfall
für die Krankheitszeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
nach den allgemeinen Bestimmungen gewährt wird. Auch
gesetzliche und private Krankenversicherungen leisten.
Kommt ein Skiurlauber etwa wegen Straßensperrungen verspätet
zurück, verliert er für die Zeit der Verspätung seinen
Lohnanspruch. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das den
Arbeitgeber zur Abmahnung oder gar zur Kündigung berechtigen
würde, liegt aber in der Regel mangels Verschulden des
Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber darf die
Verspätungszeit auch nicht eigenmächtig vom verbleibenden
Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen.>> Unfälle beim Skifahren <<
Als Grundregel beim Skifahren gilt: Die Geschwindigkeit und
das fahrerische Verhalten müssen dem eigenen Können und den
örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies wurde von
den Gerichten immer wieder so entschieden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt und dadurch
die Körperverletzung eines anderen verursacht, macht sich
strafbar und hat dem Verletzten die erlittenen Schäden zu
ersetzen sowie Schmerzensgeld zu zahlen. Leistungen, die
Versicherungen an den Verletzten erbringen, können im Wege
des Regresses vom Schadensverursacher zurück gefordert
werden. Hat dieser eine Privathaftpflichtversicherung
abgeschlossen, wird sie im allgemeinen für den Schaden
aufkommen.Im Jahr 1967 formulierte der Internationale Skiverband (FIS)
zehn Verhaltensregeln für Skifahrer.
Diese FIS-Regeln haben zwar keine Gesetzeskraft. Sie werden
aber in der Rechtspraxis als Maßstab herangezogen, wenn es
darum geht, das Verhalten eines Skifahrers zu beurteilen.
Die zehn Verhaltensregeln lauten wie folgt (Fassung 1990):1. Rücksicht auf andere Skifahrer:
Jeder Skifahrer muß sich stets so verhalten, daß er keinen
anderen gefährdet oder schädigt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise:
Jeder Skifahrer muß auf Sicht fahren. Er muß seine
Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den
Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der
Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur:
Der von hinten kommende Skifahrer muß seine Fahrspur so
wählen, daß er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
4. Überholen:
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder
links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten
Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum läßt.
5. Einfahren und Anfahren:
Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach
einem Halt wieder anfahren will, muß sich nach oben und
unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und
andere tun kann.
6. Anhalten:
Jeder Skifahrer muß es vermeiden, sich ohne Not an engen
oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten.
Ein gestürzter Skifahrer muß eine solche Stelle so schnell
wie möglich freimachen.
7. Aufstieg und Abstieg:
Ein Skifahrer, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muß den
Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen:
Jeder Skifahrer muß die Markierung und die Signalisation
beachten.
9. Hilfeleistung:
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer, ob Zeuge oder Beteiligter, ob
verantwortlich oder nicht, muß im Falle eines Unfalles seine
Personalien angeben.************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.2. Jetzt bei AnwaltOnline: Familienrecht
Jede dritte, in Großstädten beinahe jede zweite Ehe wird
irgendwann geschieden. Für die Betroffenen, Ehegatten und
Kinder, ist eine Scheidung meist mit weit reichenden,
nicht selten katastrophalen Folgen verbunden.
Schwierige Probleme zum Beispiel in den Bereichen des
elterlichen Sorge- und Umgangsrechts, des Ehegatten- und
Kindesunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des
Schuldendienstes, des weiteren Verbleibs in der Ehe-
wohnung oder der Auseinandersetzung des Hausrats können
von den Beteiligten ohne rechtskundigen Rat oft nicht
gelöst werden. Von der richtigen Beurteilung dieser
Fragen hängt aber vielfach die persönliche und
wirtschaftliche Zukunft der Beteiligten ab.Anwaltonline informiert mit:
Regelmäßigen Beiträgen zu wichtigen Fragen aus dem Gebiet
des Familienrechts mit den relevanten gesetzlichen Vor-
schriften.
Veröffentlichung und Erläuterung aktueller Urteile.Daneben besteht die Möglichkeit der individuellen
Beratung durch einen Rechtsanwalt. Um bei Beratungs-
wünschen zur Höhe von Unterhaltszahlungen und
Zugewinn-ausgleichsansprüchen oder den Aussichten auf
Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe möglichst
genaue Aussagen machen können, stehen Online–Formulare
zur Verfügung, mit deren Hilfe eine zuverlässige
Datenbasis gewonnen werden kann.************************************************************
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