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Schuldrechtsmodernisierung und Reiserechtsverjährung

Am 1. Januar 2002 tritt das sogenannte Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit ihm werden sich im gesamten deutschen Schuldrecht und damit auch im Reisevertragsrecht Änderungen ergeben.
Für den Rechtssuchenden wie für den Anwalt sind die für einen bestimmten Anspruch geltenden Verjährungsregelungen von herausragender Bedeutung, da mit dem Ablauf der Verjährungsfrist der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich „steht und fällt“. Dies gilt gerade auch für das Reisevertragsrecht mit seinen kurzen Ausschluß- und Verjährungsfristen.
Die sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in diesem Bereich ergebenden Änderungen werden daher große Bedeutung erlangen.
I. Bisherige Regelung

Gemäß der bisherigen Regelung in § 651g Abs. 2, S. 1 BGB verjährten vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB in sechs Monaten. Nach § 651g Abs. 2 S. 3 BGB war die Verjährung im Falle der Anmeldung von Ansprüchen beim Reiseveranstalter solange gehemmt, bis dieser die Ansprüche schriftlich zurückwies. Diese Lösung war vom Gesetzgeber gewählt worden, um eine schnelle Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen sicherzustellen. Insofern sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es bei Rechtsgeschäften des Massentourismus bereits nach Ablauf kürzerer Zeitspannen zu erheblichen Beweisproblemen kommen kann und dass der Reiseveranstalter in der Regel mit einer Vielzahl von Ansprüchen konfrontiert wird.
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