Fahrgastrechte: besserer Schutz für Busfahrgäste in der EU

Reiserecht

Seit dem 1.3.2013 gilt die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr, durch die Busfahrgäste in der gesamten EU neue Rechte erhalten. Die Verordnung legt die grundlegenden Rechte der Fahrgäste fest und erlegt den Busunternehmen und Busbahnhofbetreibern eine Reihe von Pflichten hinsichtlich ihrer Verantwortung für die Fahrgäste auf. Jedes Jahr sind in der EU etwa 70 Millionen Fahrgäste mit Kraftomnibussen unterwegs.

Der für Verkehr zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission, Siim Kallas, erklärte hierzu: „Wir haben Wort gehalten – mit dieser neuen Verordnung werden die EU-Fahrgastrechte nun auch auf den Kraftomnibusverkehr ausgeweitet. Die EU ist der erste geographische Raum weltweit, in dem umfassende Fahrgastrechte für alle Verkehrsträger gleichermaßen gelten.“

Die Verordnung für den Kraftomnibusverkehr legt nun Fahrgastrechte fest, die mit den im Luft-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr geltenden Bestimmungen vergleichbar sind. Diese neuen Rechte umfassen:

  • ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Tarife und andere Vertragsbedingungen;
  • ein Verbot der Diskriminierung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Hilfeleistung an benannten Busbahnhöfen und an Bord von Kraftomnibussen sowie eine finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen;
  • die Verfügbarkeit angemessener und zugänglicher Informationen für alle Fahrgäste, sowohl vor als auch während der Reise, sowie allgemeine Unterrichtung über die Rechte der Fahrgäste an den Busbahnhöfen und im Internet;
  • den Anspruch auf Erstattung des vollen Fahrpreises oder auf Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei Überbuchung, Annullierung oder Verzögerung um mehr als 2 Stunden gegenüber der vorgesehenen Abfahrtszeit (allerdings nur bei Fahrten über eine Distanz von mehr als 250 km);
  • den Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises zusätzlich zur Erstattung des vollen Preises bei Überbuchung, Annullierung oder Verzögerung um mehr als 2 Stunden gegenüber der vorgesehenen Abfahrtszeit, wenn das Busunternehmen dem Fahrgast nicht die Wahl zwischen Weiterreise mit geänderter Streckenführung und Fahrpreiserstattung bietet (allerdings nur bei Fahrten über eine Distanz von mehr als 250 km);
  • Angemessene Hilfeleistung (Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen sowie erforderlichenfalls Unterbringung) bei Annullierung einer Fahrt oder einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten bei Fahrten von über drei Stunden (allerdings nur bei Fahrten über eine Distanz von mehr als 250 km);
  • Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung von Fahrgästen und Verlust oder Beschädigung von Gepäck aufgrund von Straßenverkehrsunfällen;
  • Errichtung eines Systems zur Bearbeitung von Beschwerden durch die Busunternehmen, das allen Fahrgästen zur Verfügung steht;
  • Einrichtung unabhängiger nationaler Stellen in allen EU-Mitgliedstaaten mit dem Auftrag, die Verordnung durchzusetzen und Verstöße gegebenenfalls zu ahnden.
Hintergrund

Bevor die Europäische Kommission vor fünf Jahren beschloss, einen Vorschlag zu Fahrgastrechten im Kraftomnibusverkehr vorzulegen, gab es weder eine internationale Übereinkunft, die in den meisten Mitgliedstaaten galt, noch Rechtsvorschriften der EU, durch die für diesen Verkehrsträger allgemeine Rechte festgelegt wurden.

Mit der Verabschiedung der Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr 2011 wurde der Rechtsrahmen für die Nutzer aller Verkehrsträger auf EU-Ebene vervollständigt. Heute ist die EU weltweit der erste integrierte Raum für Fahrgastrechte: Fahrgäste genießen bei Reisen in der gesamten EU den gleichen Schutz, unabhängig davon, ob sie mit dem Flugzeug, mit der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Bus unterwegs sind.

Veröffentlicht: 28.10.2017

Quelle: PM EU Kommission

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