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Rückenwind für PassagiereDie
Reisesaison wirft ihre Sonnenstrahlen voraus: Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat Flugreisenden in einem Grundsatzurteil den Rücken gestärkt.
Danach ist die seit dem 17. Februar 2005 geltende EU-Verordnung rechtmäßig.
Sie sieht höhere Entschädigungen für Verspätungen und
Überbuchungen vor. Damit schlägt die Waage Justizias klar zugunsten
des Verbraucherschutzes aus - mit Präzedenzcharakter für andere
Verkehrsträger wie die Bahn. Geklagt hatten Lobbyisten, etwa die Vereinigung
europäischer Billigfluglinien. Der EuGH wies Vorwürfe zurück,
Billigfluggesellschaften würden benachteiligt, weil die Entschädigung
ihre Flugpreise oftmals um ein Vielfaches übersteige. Der dem Passagier
entstehende Schaden sei vom Flugtarif unabhängig, urteilten die Richter.
Die Verordnung sieht vor, dass Fluggesellschaften beispielsweise für
Essen und Getränke und bei Bedarf auch für eine Unterkunft sorgen
müssen, wenn sich Flüge um mehrere Stunden verspäten. Werden
Flüge kurzfristig gestrichen oder müssen Passagiere wegen Überbuchung
am Boden bleiben, so steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatz
zwischen 250 und 600 EUR zu.
Der EuGH bewertete diese Ausgleichsleistungen zum Schutz der Passagiere als zweckmäßig und auch der Höhe nach als nicht überzogen. Zudem sind Fluggesellschaften von Ersatzleistungen befreit, wenn sie mindestens zwei Wochen vorab über eine Annullierung informieren und für angemessenen Ersatz sorgen. Gleiches gilt, wenn das Problem auf höhere Gewalt zurückgeht. Position der EU-Kommission gestärkt Das Urteil unterstützt auch die EU-Kommission in ihrem konsequenten Vorgehen gegen Österreich, Belgien, Luxemburg und Schweden. Die Länder erhielten im Dezember 2005 ein Mahnschreiben aus Brüssel. Der Vorwurf: Sie haben nicht alle Rechtsvorschriften der EU-Verordnung zur Stärkung der Flugpassagierrechte erfüllt. So fehlen etwa Regeln, die bei Verstößen von Luftfahrtunternehmen Sanktionen festlegen. Bis zum Sommer sind die Probleme hoffentlich behoben - für ein ungetrübteres Reisevergnügen. |