Die Rechte von Flugpassagieren
sind ab 01.07.2004 verbessert worden
Am
28.6.2004 sind das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung
Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Haftung für Passagier- und
Güterschäden im internationalen und nationalen Luftverkehr. Das
neue Schadensersatzrecht gilt bei internationalen Luftbeförderungen
zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens
(darunter alle alten EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen
durch ein Luftfahrtunternehmen der EU sowie bei allen Luftbeförderungen
innerhalb Deutschlands.
Zukünftig
gilt:
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Jeder,
der sich vertraglich zu einer Luftbeförderung verpflichtet, muss eine
Haftpflichtversicherung abschließen.
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Während
die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei internationalen Luftbeförderungen
bisher für unfall bedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung)
ohne Verschuldensnachweis bis zu einer Schadenshöhe von 27.355 Euro
hafteten, müssen sie künftig für diese Schäden unbegrenzt
einstehen.
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Nur wenn
die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter nachweisen kann, dass der
Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung
für Personenschäden auf etwa 120.000 Euro beschränken.
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Bei nachgewiesener
verschuldeter Verspätung der Airline muss der entstandene Schaden
des Flugreisenden (Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn)
bis zu einem Betrag von 5.000 Euro ersetzt werden.
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Zerstörte,
beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke
müssen künftig bis zu einem Betrag von 1.200 Euro, beförderte
Güter bis zu einem Betrag von 20,5 Euro je Kilogramm ersetzt werden.
Quelle:
Pressemitteilung des BMJ