b) falls Abgangs- und Bestimmungsort
im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teils
liegen, jedoch eine oder
mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind,
die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis für den Absender, daß die Beförderung, wenn der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt.