AnwaltOnline - Ihr Rechtsanwalt im Netz
Folgen Sie uns: AnwaltOnline RSS-Feed Twitter facebook
 © 2000 -  AnwaltOnline

Artikel 40 A

    (1) In Artikel 37 Abs. 2 und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck »Hoher Vertragschließender Teil« die Bedeutung »Staat«. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck »Hoher Vertragschließender Teil« ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.

    (2) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort »Gebiet« nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.


AnwaltOnline wird empfohlen von mdr Ratgeber und vielen anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen

RSS-Feed zum Verkehrsrecht  | Nach Oben