(1) In Artikel 37 Abs. 2
und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck »Hoher Vertragschließender
Teil« die Bedeutung »Staat«. In allen anderen Fällen
ist unter dem Ausdruck »Hoher Vertragschließender Teil«
ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen
rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden
ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens
umfaßt das Wort »Gebiet« nicht nur das Heimatgebiet eines
Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen
er verantwortlich ist.