b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teils liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis darauf,
daß die Beförderung, falls der endgültige Bestimmungsort
oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt,
dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von
Reisegepäck beschränkt.