(1) Bei der Beförderung
von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein auszustellen.
Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften des Artikels
3 Abs. 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen
ist, muß er enthalten:
a) die Angabe des Abgangs-
und Bestimmungsortes;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort
im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teils liegen,
jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates
vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis darauf,
daß die Beförderung, falls der endgültige Bestimmungsort
oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt,
dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von
Reisegepäck beschränkt.
(2) Der Fluggepäckschein
beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die Aufgabe des Reisegepäcks
und die Bedingungen des Beförderungsvertrags. Auf den Bestand und
die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags ist es ohne Einfluß,
wenn der Fluggepäckschein fehlt, nicht ordnungsmäßig ist
oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag
den Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer
das Reisegepäck in seine Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen,
oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er mit einem den Vorschriften
des Artikels 3 Abs. 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in
ihn nicht aufgenommen ist, der in Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis,
so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschrift des Artikels
22 Abs. 2 berufen.