Artikel 39
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden
Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Regierung
der Republik Polen, welche die Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden
Teile hiervon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.
(2) Diese Kündigung
wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich
des Vertragsteils, der sie ausgesprochen hat.