Artikel 32
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages
und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen,
worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch
Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem
Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Falle der Beförderung
von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens
zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der in Artikel 28 Abs.
1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.