b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teils liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis darauf,
daß die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher
der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem
anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen
kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung
von Gepäck beschränkt.