(1) Bei der Beförderung
von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:
a) die Angabe des Abgangs-
und Bestimmungsortes;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort
im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschließenden Teils liegen,
jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates
vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) einen Hinweis darauf,
daß die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher
der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem
anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen
kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung
von Gepäck beschränkt.
(2) Der Flugschein beweist,
bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluß und die Bedingungen
des Beförderungsvertrags. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des
Beförderungsvertrags ist es ohne Einfluß, wenn der Flugschein
fehlt, nicht ordnungsmäßig ist oder in Verlust gerät; auch
in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens.
Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers
das Luftfahrzeug, ohne daß ein Flugschein ausgestellt worden ist,
oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen
Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften
des Artikels 22 berufen.