(1) Die Klage auf Schadensersatz
kann nur binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort
angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem
die Beförderung abgebrochen worden ist.
(2) Die Berechnung der Frist
bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.