(1) Die Klage auf Schadensersatz
muß in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile
erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht
des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich
seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen
befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem
Gericht des Bestimmungsortes.
(2) Das Verfahren richtet
sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.