Artikel 25
Die in Artikel 22 vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, daß
der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers
oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden
herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen
wurde, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im
Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu beweisen,
daß diese in Ausführung ihrer Verrichtung gehandelt haben.