(1) In den Fällen der
Art. 18 und 19 kann ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund
er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend
gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.
(2) Die Vorschrift des vorstehenden
Absatzes findet auch in den Fällen des Artikels 17 Anwendung. Die
Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte
ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt.