Artikel 23
(1) Jede Bestimmung des
Beförderungsvertrags, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers
ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem Abkommen bestimmte
Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht
die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften
dieses Abkommens unterworfen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
auf Bestimmungen des Beförderungsvertrags über Verluste oder
Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter
oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.
Anm.: Abs. 2 wurde durch
das Haager Protokoll von 1955 hinzugefügt.