(2)
b) Im Falle des Verlustes,
der Beschädigung oder der Verspätung eines Teils des aufgegebenen
Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen
Gegenstandes kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der
Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke
in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung
oder die Verspätung eines Teils des aufgegebenen Reisegepäcks
oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstandes den Wert
anderer auf demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief
aufgeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke
für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer
haftet, berücksichtigt.
(4) Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadensersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
(5) Die in diesem Artikel angegebenen Frankenbeträge beziehen sich auf eine Währungseinheit im Werte von 651/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Sie können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgewandelt werden. Die Umwandlung dieser Beträge in andere Landeswährungen als Goldwährungen erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt der Entscheidung.