Artikel 21
Beweist der Luftfrachtführer,
daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht
oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, so kann das Gericht
nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der
Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz
verpflichtet ist.