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Artikel 2

    (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführen.

    (2) Dieses Abkommen ist auf die Beförderung von Brief- und Paketpost nicht anzuwenden.
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