Artikel 17
Der Luftfrachtführer
hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender
getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt
wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an
Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.