Artikel 16
(1) Der Absender ist verpflichtet,
alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an
den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften
erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere
dem Luftfrachtbrief beizugeben. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer
für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit
oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei
denn, daß dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein Verschulden
zur Last fällt.
(2) Der Luftfrachtführer
ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen.