(1) Die Beziehungen zwischen
dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren
Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch
die Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
(2) Jede von den Vorschriften
der Artikel 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muß auf dem Luftfrachtbrief
vermerkt werden.
(3) Dieses Abkommen steht
der Ausstellung eines begebbaren Luftfrachtbriefs nicht entgegen.