(2) Die Erklärungen werden dem Verwahrer notifiziert und müssen ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstreckt.
(3) Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der eine solche Erklärung abgegeben hat,
a) sind Bezugnahmen auf die „Landeswährung“ in Artikel 23 als Bezugnahmen auf die Währung der betreffenden Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen und
b) ist die Bezugnahme auf das „nationale Recht“ in Artikel 28 als Bezugnahme auf das Recht der betreffenden Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen.