Artikel 51 - Beförderung
unter außergewöhnlichen Umständen
Die Bestimmungen der Artikel
3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf
Beförderungen anzuwenden, die unter außergewöhnlichen Umständen
und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt
werden.