Artikel 50 - Versicherung
Die Vertragsstaaten verpflichten
ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem
Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den
ein Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen
Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Deckung der
Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.