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Artikel 5 - Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter

    Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten:

    a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;

    b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaats liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe von zumindest einem dieser Zwischenlandepunkte;

    c) die Angabe des Gewichts der Sendung.
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