Artikel 49 - Zwingendes Recht
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags
und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen,
mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch
Änderung der Vorschriften über die Zuständändigkeit
von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.