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Artikel 49 - Zwingendes Recht

    Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständändigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.
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