Artikel 47 - Unwirksamkeit
vertraglicher Bestimmungen
Jede vertragliche Bestimmung,
durch welche die Haftung des vertraglichen oder des ausführenden Luftfrachtführers
nach diesem Kapitel ausgeschlossen oder der maßgebende Haftungshöchstbetrag
herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit
des gesamten Vertrags zur Folge; dieser unterliegt weiterhin den Bestimmungen
dieses Kapitels.