Artikel 46 - Weiterer Gerichtsstand
Eine Klage auf Schadensersatz
nach Artikel 45 kann nur im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, und
zwar nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben
werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer
nach Artikel 33 erhoben werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an
dem der ausführende Luftfrachtführer seinen Wohnsitz oder seine
Hauptniederlassung hat.