Artikel 45 - Beklagter
Soweit der ausführende
Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, kann eine Klage
auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer,
den vertraglichen Luftfrachtführer oder beide, gemeinsam oder gesondert,
erhoben werden. Ist die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer
erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer aufzufordern,
sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; Rechtswirkungen und Verfahren richten
sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.