Artikel 44 - Betrag des gesamten
Schadensersatzes
Soweit der ausführende
Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, darf der Betrag,
den dieser Luftfrachtführer, der vertragliche Luftfrachtführer
und ihre Leute, sofern diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt
haben, als Schadensersatz zu leisten haben, den höchsten Betrag nicht
übersteigen, der nach diesem Übereinkommen von dem vertraglichen
oder dem ausführenden Luftfrachtführer als Schadensersatz beansprucht
werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für
sie geltenden Höchstbetrag hinaus.