Artikel 43 - Leute der Luftfrachtführer
Soweit der ausführende
Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, können
sich sowohl seine als auch die Leute des vertraglichen Luftfrachtführers,
sofern sie nachweisen, dass sie in Ausführung ihrer Verrichtungen
gehandelt haben, auf die Haftungsvoraussetzungen und -beschränkungen
berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Luftfrachtführer
gelten, zu dessen Leuten sie gehören; dies gilt nicht, wenn der Nachweis
erbracht wird, dass sie in einer Weise gehandelt haben, welche die Berufung
auf die Haftungsbeschränkungen nach diesem Übereinkommen ausschließt.