Artikel 42 - Beanstandungen
und Weisungen
Beanstandungen oder Weisungen,
die nach diesem Übereinkommen gegenüber dem Luftfrachtführer
zu erklären sind, werden wirksam, gleichviel ob sie an den vertraglichen
Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer
gerichtet werden. Die Weisungen nach Artikel 12 werden jedoch nur wirksam,
wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.