Artikel 40 - Haftung des
vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Führt ein ausführender
Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem in Artikel 39
genannten Beförderungsvertrag diesem Übereinkommen unterliegt,
ganz oder zum Teil aus, so unterstehen, soweit dieses Kapitel nichts anderes
bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch der ausführende
Luftfrachtführer den Vorschriften dieses Übereinkommens, der
erstgenannte für die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung,
der zweitgenannte nur für die Beförderung, die er ausführt.