(1) Bei der Beförderung
von Gütern ist ein Luftfrachtbrief auszuhändigen.
(2) Anstelle eines Luftfrachtbriefs
kann jede andere Aufzeichnung verwendet werden, welche die Angaben über
die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige
andere Aufzeichnungen verwendet, so muss der Luftfrachtführer dem
Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die
Güter aushändigen, die es ermöglicht, die Sendung genau
zu bestimmen und auf die in diesen anderen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben
zurückzugreifen.