Dieses Kapitel gilt, wenn
eine Person (im Folgenden als „vertraglicher Luftfrachtführer“ bezeichnet)
mit einem Reisenden oder einem Absender oder einer für den Reisenden
oder den Absender handelnden Person einen diesem Übereinkommen unterliegenden
Beförderungsvertrag geschlossen hat und eine andere Person (im Folgenden
als „ausführender Luftfrachtführer“ bezeichnet) aufgrund einer
Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist,
die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen, ohne dass es
sich hinsichtlich dieses Teiles um eine aufeinanderfolgende Beförderung
im Sinne dieses Übereinkommens handelt. Die Berechtigung wird bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet.