(1) Die Klage auf Schadensersatz
kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die
Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen
ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung
abgebrochen worden ist.
(2) Die Berechnung der Frist
richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.