|
ANWALTONLINE
| >> |
GESETZE
| >> |
MONTREALER ÜBEREINKOMMEN
|
Artikel 32 - Tod des Schadensersatzpflichtigen
Stirbt die zum Schadensersatz verpflichtete Person, so kann der Anspruch auf Schadensersatz nach diesem Übereinkommen gegen ihre Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.