Artikel 29 - Grundsätze
für Ansprüche
Bei der Beförderung
von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf Schadensersatz,
auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen,
ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur
unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht
werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche
Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird
hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder eine
Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische
Schadensersatz ausgeschlossen.