Artikel 28 - Vorauszahlungen
Haben Luftfahrzeugunfälle
den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so hat
der Luftfrachtführer, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet
ist, unverzüglich Vorauszahlungen an schadensersatzberechtigte natürliche
Personen zur Befriedigung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse
zu leisten. Diese Vorauszahlungen stellen keine Haftungsanerkennung dar
und können mit späteren Schadensersatzleistungen des Luftfrachtführers
verrechnet werden.