Artikel 27 - Vertragsfreiheit
Dieses Übereinkommen
hindert den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags
zu verweigern, auf Einwendungen, die ihm nach dem Übereinkommen zur
Verfügung stehen, zu verzichten oder Vertragsbedingungen festzulegen,
die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.