Artikel 20 - Haftungsbefreiung
Weist der Luftfrachtführer
nach, dass die Person, die den Schadensersatzanspruch erhebt, oder ihr
Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung
oder Unterlassung, sei es auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu
beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von
seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese
Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen
hat. Verlangt eine andere Person als der Reisende wegen dessen Tod oder
Körperverletzung Schadensersatz, so ist der Luftfrachtführer
ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist,
dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Reisenden,
sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht oder dazu beigetragen
hat. Dieser Artikel gilt für alle Haftungsbestimmungen in diesem Übereinkommen
einschließlich Artikel 21 Absatz 1.