Artikel 19 - Verspätung
Der Luftfrachtführer
hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung
von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch
nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er
und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens
getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche
Maßnahmen zu ergreifen.