Artikel 16 - Vorschriften
der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden
(1) Der Absender ist verpflichtet,
alle Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden zur Verfügung zu
stellen, die vor Aushändigung der Güter an den Empfänger
zur Erfüllung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer
Behörden erforderlich sind. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer
für den Schaden, der durch das Fehlen, die Unvollständigkeit
oder die Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Urkunden entsteht, es
sei denn, dass den Luftfrachtführer oder seine Leute ein Verschulden
trifft.
(2) Der Luftfrachtführer
ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Urkunden auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen.