Artikel 15 - Rechtsverhältnisse
zwischen Absender und Empfänger oder Dritten
(1) Die Rechtsverhältnisse
zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Rechtsverhältnisse
Dritter, die ihre Rechte vom Absender oder vom Empfänger herleiten,
werden durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
(2) Jede von den Artikeln
12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief oder
auf der Empfangsbestätigung über die Güter vermerkt werden.