Artikel 14 - Geltendmachung
der Rechte des Absenders und des Empfängers
Der Absender und der Empfänger
können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln,
die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen
geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen.