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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (amtl. Übersetzung) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als „Warschauer Abkommen“ bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben; in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen; in Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs; in Bekräftigung des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; in der Überzeugung, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Anwendungsbereich Artikel 2 - Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen Kapitel II - Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern Artikel 3 - Reisende und Reisegepäck Artikel 4 - Güter Artikel 5 - Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter Artikel 6 - Angaben zur Art der Güter Artikel 7 - Luftfrachtbrief Artikel 8 - Mehrere Frachtstücke Artikel 9 - Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden Artikel 10 - Haftung für die Angaben in den Urkunden Artikel 11 - Beweiskraft der Urkunden Artikel 12 - Verfügungsrecht über die Güter Artikel 13 - Ablieferung der Güter Artikel 14 - Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers Artikel 15 - Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten Artikel 16 - Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden Kapitel III - Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes Artikel 17 - Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck Artikel 18 - Beschädigung von Gütern Artikel 19 - Verspätung Artikel 20 - Haftungsbefreiung Artikel 21 - Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden Artikel 22 - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter Artikel 23 - Umrechnung von Rechnungseinheiten Artikel 24 - Überprüfung der Haftungshöchstbeträge Artikel 25 - Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge Artikel 26 - Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Artikel 27 - Vertragsfreiheit Artikel 28 - Vorauszahlungen Artikel 29 - Grundsätze für Ansprüche Artikel 30 - Leute des Luftfrachtführers – Mehrheit von Ansprüchen Artikel 31 - Fristgerechte Schadensanzeige Artikel 32 - Tod des Schadensersatzpflichtigen Artikel 33 - Gerichtsstand Artikel 34 - Schiedsverfahren Artikel 35 - Ausschlussfrist Artikel 36 - Aufeinander folgende Beförderung Artikel 37 - Rückgriffsrecht gegenüber Dritten Kapitel IV Gemischte Beförderung Artikel 38 - Gemischte Beförderung Kapitel V Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer Artikel 39 - Vertraglicher Luftfrachtführer – Ausführender Luftfrachtführer Artikel 40 - Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers Artikel 41 - Wechselseitige Zurechnung Artikel 42 - Beanstandungen und Weisungen Artikel 43 - Leute der Luftfrachtführer Artikel 44 - Betrag des gesamten Schadensersatzes Artikel 45 - Beklagter Artikel 46 - Weiterer Gerichtsstand Artikel 47 - Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen Artikel 48 - Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer Kapitel VI Sonstige Bestimmungen Artikel 49 - Zwingendes Recht Artikel 50 - Versicherung Artikel 51 - Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen Artikel 52 - Bestimmung des Begriffs „Tage“ Kapitel VII Schlussbestimmungen Artikel 53 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten Artikel 54 - Kündigung Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften Artikel 56 - Staaten mit mehreren Rechtsordnungen Artikel 57 - Vorbehalte Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Montreal am 28. Mai 1999 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Übereinkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden vom Verwahrer allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie allen Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens, des Haager Protokolls, des Abkommens von Guadalajara, des Protokolls von Guatemala-Stadt und der Protokolle von Montreal übermittelt. |