Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als „Warschauer Abkommen“ bezeichnet) und andere damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen Luftprivatrechts geleistet haben;
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;
in Anerkennung der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs;
in Bekräftigung des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
in der Überzeugung, dass gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel II - Urkunden
und Pflichten der Parteien betreffend die Beförderung von Reisenden,
Reisegepäck und Gütern
Artikel
3 - Reisende und Reisegepäck
Artikel
4 - Güter
Artikel
5 - Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über
Güter
Artikel
6 - Angaben zur Art der Güter
Artikel
7 - Luftfrachtbrief
Artikel
8 - Mehrere Frachtstücke
Artikel
9 - Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden
Artikel
10 - Haftung für die Angaben in den Urkunden
Artikel
11 - Beweiskraft der Urkunden
Artikel
12 - Verfügungsrecht über die Güter
Artikel
13 - Ablieferung der Güter
Artikel
14 - Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers
Artikel
15 - Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder
Dritten
Artikel
16 - Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden
Kapitel III - Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes
Artikel
17 - Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von
Reisegepäck
Artikel
18 - Beschädigung von Gütern
Artikel
19 - Verspätung
Artikel
20 - Haftungsbefreiung
Artikel
21 - Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
Artikel
22 - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für
Reisegepäck und Güter
Artikel
23 - Umrechnung von Rechnungseinheiten
Artikel
24 - Überprüfung der Haftungshöchstbeträge
Artikel
25 - Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge
Artikel
26 - Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Artikel
27 - Vertragsfreiheit
Artikel
28 - Vorauszahlungen
Artikel
29 - Grundsätze für Ansprüche
Artikel
30 - Leute des Luftfrachtführers – Mehrheit von Ansprüchen
Artikel
31 - Fristgerechte Schadensanzeige
Artikel
32 - Tod des Schadensersatzpflichtigen
Artikel
33 - Gerichtsstand
Artikel
34 - Schiedsverfahren
Artikel
35 - Ausschlussfrist
Artikel
36 - Aufeinander folgende Beförderung
Artikel
37 - Rückgriffsrecht gegenüber Dritten
Kapitel IV Gemischte Beförderung
Artikel 38 - Gemischte Beförderung
Kapitel V Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer
Artikel
39 - Vertraglicher Luftfrachtführer – Ausführender Luftfrachtführer
Artikel
40 - Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Artikel
41 - Wechselseitige Zurechnung
Artikel
42 - Beanstandungen und Weisungen
Artikel
43 - Leute der Luftfrachtführer
Artikel
44 - Betrag des gesamten Schadensersatzes
Artikel
45 - Beklagter
Artikel
46 - Weiterer Gerichtsstand
Artikel
47 - Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen
Artikel
48 - Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer
Kapitel VI Sonstige Bestimmungen
Artikel
49 - Zwingendes Recht
Artikel
50 - Versicherung
Artikel
51 - Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen
Artikel
52 - Bestimmung des Begriffs „Tage“
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel
53 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
Artikel
54 - Kündigung
Artikel
55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden
Übereinkünften
Artikel
56 - Staaten mit mehreren Rechtsordnungen
Artikel
57 - Vorbehalte
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Montreal am 28. Mai 1999 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Übereinkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden vom Verwahrer allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie allen Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens, des Haager Protokolls, des Abkommens von Guadalajara, des Protokolls von Guatemala-Stadt und der Protokolle von Montreal übermittelt.