Artikel 2
Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gemäß
Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr angepassten Haftungshöchstbeträge in Kraft zu setzen.