§ 651 m Abweichende
Vereinbarungen
Von den Vorschriften der
§§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil
des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung
kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem
in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger
als einem Jahr führt.