(1) Für einen Reisevertrag,
der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch
einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie
in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden
Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt
(Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums
verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand
hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter
ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung
des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands
angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers
in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für
einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende
vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens
zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der
für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit
eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden
kann,
informiert und auf den
Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
(4) Der Reisende kann den
Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt
der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten
Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist
verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten
fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht,
wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.